Zweiräder

Zweiräder

Klasse A

„Schwere“ Krafträder

Motorrad (Zweiräder, auch mit Beiwagen)

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Dreirädrige Kraftfahrzeuge,

mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW

24 Jahre 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A

ohne Befristung

nicht erforderlich

A2, A1, AM

Sehtest

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Klasse A2

Mittelschwere Krafträder

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg.

18 Jahre

ohne Befristung

nicht erforderlich

A1, AM

Sehtest

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Führerschein Klasse A Schlüsselzahl 80 Durch die Ausbildung der Führerscheinklasse A sowie Eintragung der Schlüsselzahl 80 in den Führerschein im Alter von 21 bis 24 Jahren hast du die Möglichkeit Krafträder der Führerscheinklasse A2 zu fahren und erhältst mit 24 Jahren automatisch - ohne weitere Praxisprüfung - die Erlaubnis, Krafträder der Klasse A zu fahren - beim Führerscheinerwerb der Klasse A mit Schlüsselzahl 80 ist die Ausbildung bereits mit 21 Jahren möglich - die Ausbildung sowie die praktische Prüfung erfolgen auf einem Motorrad der Klasse A - es wird die Schlüsselzahl 80 in den Führerschein eingetragen - bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gilt die Führerscheinklasse A2 - es dürfen ausschließlich Krafträder (auch mit Beiwagen), max. 35 kW / 48 PS Motorleistung, Verhältnis Leistung / Gewicht max. 0,2 kW/kg, über 50 ccm Hubraum und über 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gefahren werden - nach Vollendung des 24. Lebensjahres dürfen ohne weitere praktische Prüfung Krafträder (auch mit Beiwagen), über 45 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit, mehr als 50 ccm Hubraum, über 15 kW Motorleistung gefahren werden

Klasse A1

Leichtkrafträder

Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder)

mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW / kg Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW

16 Jahre

ohne Befristung

nicht erforderlich

AM

Sehtest

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland. (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre. (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus der Anlage 7b. (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen. (5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.

Klasse AM

Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Leichtkraftfahrzeuge

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)

- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h - Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³ - Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW

Dreirädrige Kleinkrafträder

- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h - Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 cm³ - andere Verbrennungsmotoren Nutzleistung maximal 4 kW - bei Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h - Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 cm³ - andere Verbrennungsmotoren Nutzleistung maximal 4 kW - Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW - Leermasse (ohne die Masse der Batterien) maximal 350 kg

15 Jahre

ohne Befristung

nicht erforderlich

keine

Sehtest

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Mofa-Prüfbescheinigung

Mofa

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor (auch ohne Tretkurbeln),

wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.

15 Jahre

ohne Befristung

nicht erforderlich

keine

Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.